Wie dieser Auflage Rechnung getragen werden soll, wird nicht durch die ZPP, sondern durch das bewilligte Gesamtbauprojekt „F.“ (Gewerbebauten C. und D., sowie Wohnbaute auf dem Dach von D.) festgelegt. Entscheidwesentlich ist folglich, dass bereits eine Baubewilligung für das Gesamtbauprojekt „F.“ erteilt war. Durch sie wurden die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Bauten festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Gestaltung hätte somit erneut eine Baubewilligung eingeholt werden müssen, was gestützt auf die obigen Ausführungen als nicht sinnvoll und nicht realistisch erachtet werden muss.