Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorschriften der lokalen baurechtlichen Grundordnung (Baureglement und Zonenplan) müssen bei jedem Bauprojekt eingehalten werden und haben somit stets eine gewisse einschränkende Wirkung. Im vorliegenden Fall sehen die Vorschriften zur ZPP vor, dass von den im Planungsgebiet maximal zulässigen 34'000 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) mindestens 6'000 m2 für das Wohnen vorzusehen sind. Wie dieser Auflage Rechnung getragen werden soll, wird nicht durch die ZPP, sondern durch das bewilligte Gesamtbauprojekt „F.“ (Gewerbebauten C. und D., sowie Wohnbaute auf dem Dach von D.) festgelegt.