Aufgrund der Bauvorschriften der ZPP sei jedoch für beide Parteien klar gewesen, dass sich der Geschäftsteil nur erwerben lasse, wenn sich der Käufer auch verpflichte, den Wohnanteil zu realisieren. Die Bauvorschriften der ZPP seien jedoch öffentlichrechtlicher Natur und dürften nicht dazu führen, dass der Erwerberin aus handänderungssteuerrechtlicher Sicht unterstellt werde, sie sei nicht mehr frei gewesen, wann und wie das Vertragsobjekt überbaut werde.