7. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, weder die Verkäuferin noch die Käuferin hätten die Absicht gehabt, eine schlüsselfertige Baute zu ver- bzw. zu kaufen. Der Vertragswille der Parteien habe sich beim Kaufgeschäft primär auf den Erwerb einer Geschäftsliegenschaft gerichtet. Massgeblich seien insbesondere die Bonität der künftigen Mieterin (und Verkäuferin) sowie die Rendite auf den Mieterträgen für den Geschäftsteil der Liegenschaft gewesen. Aufgrund der Bauvorschriften der ZPP sei jedoch für beide Parteien klar gewesen, dass sich der Geschäftsteil nur erwerben lasse, wenn sich der Käufer auch verpflichte, den Wohnanteil zu realisieren.