Es geht nicht an – wie dies die Beschwerdeführerin versucht –, einzelne Elemente herauszulösen und aus ihnen auf die Natur des Vertrages zu schliessen. Wie oben ausführlich dargelegt wurde, spricht die Gesamtwürdigung der Umstände dafür, dass die Grundstücke samt der bereits erstellten Gewerbebauten und der noch zu erstellenden Wohnbaute das Erwerbsobjekt bildeten. Insofern richtete sich der Vertragswille der Parteien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus auf die Übereignung einer schlüsselfertigen Baute.