11 allein die Absichten und Beweggründe, die für eine der Vertragsparteien ausschlaggebend gewesen waren. Ob der wirkliche Wille der Parteien auf den Abschluss eines Kaufvertrages einer schlüsselfertigen Baute gerichtet war, kann nur entschieden werden, wenn sämtliche Erklärungen der Parteien gewürdigt und zu einem umfassenden Ganzen zusammengefügt werden. Es geht nicht an – wie dies die Beschwerdeführerin versucht –, einzelne Elemente herauszulösen und aus ihnen auf die Natur des Vertrages zu schliessen.