Denkbar gewesen wären somit etwa Änderungen bei der Auswahl der einzelnen Materialien oder der Gestaltung gewisser Einzelheiten der Innenausstattung. Bei den von der Beschwerdeführerin tatsächlich vorgenommenen Projekthänderungen handelte es sich denn auch lediglich um Präzisierungen und Optimierungen der Details innerhalb der Ausführungsplanung (Küchen, Materialien, Fenster). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, vermag ein solches Mitbestimmungsrecht an der Qualifizierung als Kaufvertrag über eine schlüsselfertige Baute nichts zu ändern. Dies gilt auch für das der Beschwerdeführerin eingeräumte Wahl- und Vetorecht bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer.