Allfällige Änderungen, die den Gesamtcharakter des Bauwerkes verändert hätten, hätten neu bewilligt werden müssen und waren aufgrund der obigen Ausführungen wenig wahrscheinlich. Das vertraglich eingeräumte Gestaltungs- und Änderungsrecht erlaubte es der Beschwerdeführerin folglich lediglich, Änderungen des Wohnbaus im Rahmen der erteilten Baubewilligung vorzunehmen. Denkbar gewesen wären somit etwa Änderungen bei der Auswahl der einzelnen Materialien oder der Gestaltung gewisser Einzelheiten der Innenausstattung.