5.2 Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Errichtung der 39 Wohneinheiten auf dem Dach des Gewerbebaus „D.“ Bestandteil des insgesamt bewilligten Projekts „F.“. Gestützt auf diese Baubewilligung war die Ausgestaltung der Baute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Detail festgelegt, und die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen massgeblichen Einfluss auf die noch auszuführenden Bauarbeiten. Allfällige Änderungen, die den Gesamtcharakter des Bauwerkes verändert hätten, hätten neu bewilligt werden müssen und waren aufgrund der obigen Ausführungen wenig wahrscheinlich.