Dem steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin unter Ad Ziff. 2/3 ihrer Schlussbemerkungen ausführt, die ÜO (gemeint ist wohl die Baubewilligung) sei aufgrund eines konkreten Architekturprojektes genehmigt worden, weshalb sie keine wesentlichen Dispositionen betreffend die Art und Nutzung der noch auszuführenden Bauten mehr habe treffen können. In direktem Widerspruch zu dieser Aussage hält sie weiter hinten in ihren Schlussbemerkungen fest, sie hätte 10 die Möglichkeit gehabt, die Baute im Rahmen der geltenden Zonenordnung vollständig zu verändern, was gegen den Kauf einer schlüsselfertigen Baute spreche.