Sie habe denn auch durch das als Bauherrenvertretung und Projektmanager beauftragte Architekturbüro I. Änderungen im Rahmen der Ausführungsplanung vornehmen lassen. Wenn der Besteller wie im vorliegenden Fall in der Gestaltung der Baute völlig frei sei, sofern er die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten ü- bernehme, liege kein Vertrag über eine schlüsselfertige Baute vor. Zudem sei ihr ein Wahl- und Vetorecht bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer eingeräumt worden, wiederum mit der Verpflichtung, allfällige Mehrkosten zu übernehmen.