5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der TU-Vertrag sehe in den Ziff. 17 und 18 umfangreiche Vorbehalte bezüglich Genehmigung und Änderung des Bauprojektes vor. Insbesondere werde ihr ein umfassendes Änderungsrecht eingeräumt, selbst wenn dadurch der Gesamtcharakter des Bauwerkes verändert werde. Vorbehalten werde einzig die Übernahme der dadurch entstehenden Mehrkosten durch die Beschwerdeführerin. Somit wäre es ihr möglich gewesen, die Baute im Rahmen der geltenden ZPP vollständig zu verändern. Sie habe denn auch durch das als Bauherrenvertretung und Projektmanager beauftragte Architekturbüro I. Änderungen im Rahmen der Ausführungsplanung vornehmen lassen.