4.5 Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin unter Ziff. 3.14 ihrer Beschwerde ein, dass sich die Tatsache, dass der Werkvertrag mit der Y. AG weitergeführt worden sei, nur wirtschaftlich begründen lasse. Weiter führt sie aus, die Aufhebung des TU-Vertrages wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn das geänderte Bauprojekt Einsparungen oder wesentliche Qualitätsverbesserungen mit sich gebracht hätte, die sich auch bei einer Bezahlung der Konventionalstrafe vorteilhaft ausgewirkt hätten. Auch diese Umstände sprechen für die dargelegte Zusammengehörigkeit der beiden Verträge.