Auch die Möglichkeit, den TU-Vertrag zu kündigen und mit einem anderen Generalunternehmer einen neuen TU-Vertrag über dasselbe Projekt abzuschliessen, erscheint als äusserst unwahrscheinlich, sind doch objektiv betrachtet für die Beschwerdeführerin bei einem solchen Vorgehen keinerlei Vorteile ersichtlich. Solche sind auch nicht auszumachen für die theoretisch bestehende Möglichkeit, die bewilligte Baute zwar errichten lassen, aber den von der X. AG vorgebebenen Zeitplan vorsätzlich nicht einzuhalten.