9 schliessende Vermietung der Geschäftsräume und nicht um den Erwerb der Wohneinheiten oder gar die Entwicklung eines eigenen Projektes für letztere gegangen sei. Auch die Möglichkeit, den TU-Vertrag zu kündigen und mit einem anderen Generalunternehmer einen neuen TU-Vertrag über dasselbe Projekt abzuschliessen, erscheint als äusserst unwahrscheinlich, sind doch objektiv betrachtet für die Beschwerdeführerin bei einem solchen Vorgehen keinerlei Vorteile ersichtlich.