Beim Abschluss des Kaufvertrages waren die Gewerbebauten bereits fertig gestellt, und mit der Erstellung der Wohneinheiten sollte lediglich das Gesamtprojekt vollendet werden. Theoretisch wäre es zwar durchaus denkbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Werkvertrag gekündigt und ein neues Projekt für den Wohnteil hätte ausarbeiten lassen. Das neue Projekt hätte sich jedoch an die bereits bestehenden Gewerbebauten anlehnen und mit ihnen erneut ein Gesamtprojekt bilden müssen. Um bewilligt werden zu können, hätten zudem auch bei diesem neuen Projekt die Vorgaben der ZPP eingehalten werden müssen.