4.4 Nach Auffassung der JGK sprechen im vorliegenden Fall mehrere Umstände dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht frei war, wann und wie sie ihr Grundstück überbauen wollte. Entscheidwesentlich ist zunächst die Tatsache, dass die noch zu erstellende Wohneinheit zusammen mit den beiden Gewerbebauten „C.“ und „D.“ als Gesamtprojekt „F.„ bewilligt wurde. Beim Abschluss des Kaufvertrages waren die Gewerbebauten bereits fertig gestellt, und mit der Erstellung der Wohneinheiten sollte lediglich das Gesamtprojekt vollendet werden.