Massgebend ist dabei die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge somit gerade auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Ansicht, dass nur der Begriff der schlüsselfertigen Baute, nicht jedoch derjenige der Verbindung von Kauf- und Werkvertrag nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden soll, kann daher nicht gefolgt werden. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Auslegung der Begriffe würde sich denn auch nicht begründen lassen. Andernfalls liesse sich die Vorschrift von Art.