4.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist für die Bejahung der Verbundenheit nicht erforderlich, dass die zur Diskussion stehenden Verträge aufeinander Bezug nehmen. Sie können auf den ersten Blick sogar völlig unabhängig voneinander erscheinen. Es genügt, dass sich ihre Zusammengehörigkeit aus den Umständen ergibt und dass das Geschäft seinem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt (BVR 2001 S. 553 E. 4.d, 1997 S. 334 ff.). Massgebend ist dabei die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände.