8.1 des TU- Vertrages vereinbarten Terminvorgaben, wonach der Rohbau der Wohneinheiten bis zum 21. Dezember 2007 fertig zu stellen sei, eingehalten werden können. Andernfalls hat sie der Verkäuferin eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Die beiden Verträge verweisen somit gegenseitig aufeinander, auch wenn ihrem Wort- 8 laut nach tatsächlich keine gegenseitige Abhängigkeit besteht. Vorliegend ist zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zwei voneinander unabhängige Verträge mit je eigenem Schicksal abgeschlossen wurden, oder ob die Verbundenheit der Verträge so eng ist, dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht zustande gekommen wäre.