4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, in einem Vertrag über eine schlüsselfertige Baute ein Kündigungsrecht vorzusehen. Art. 377 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bestimmt, dass der Besteller, solange das Werk unvollendet ist, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass somit auch bei der Übereignung einer schlüsselfertigen Baute die Kündigung des Werkvertrages gestützt auf diese gesetzliche Regelung möglich ist, wenn nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.