Vielmehr handle es sich um einen zivilrechtlichen Begriff, der folglich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden müsse. Bei der Beurteilung der Frage der Verbundenheit der Verträge sei daher ausschliesslich die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragswerks massgebend. Wenn wie im vorliegenden Fall ein Kündigungsrecht für den einen Vertrag vereinbart worden sei, ohne dass dies das Bestehen des anderen Vertrages berühre, könne der eine Vertrag eben gerade nicht als conditio sine qua non für den anderen gesehen werden.