7 Art. 6a HPG widerspreche jedoch den Auslegungsregeln des Steuerrechts, wonach eine Steuernorm, welche an zivilrechtlichen Kriterien anknüpfe, nach den Regeln des Zivilrechts ausgelegt werden müsse. Art. 6a HPG sei nicht eine rein wirtschaftliche Norm, auch wenn der Begriff der schlüsselfertigen Baute ein wirtschaftlicher sei. Das andere Tatbestandsmerkmal von Art. 6a HPG, die Verbundenheit eines Kauf- mit einem Werkvertrag, sei dagegen nicht wirtschaftlicher Natur. Vielmehr handle es sich um einen zivilrechtlichen Begriff, der folglich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden müsse.