Ein Vertrag über eine schlüsselfertige Baute sehe typischerweise kein solches Kündigungsrecht vor. Da eine Auflösung des Werkvertrages vertraglich ausdrücklich vorgesehen sei, seien die beiden Verträge gerade nicht derart eng miteinander verbunden, dass der eine ohne den anderen nicht denkbar gewesen wäre. Die Vorinstanz sei deshalb fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Kündigung rein theoretischer Natur sei. Zu diesem falschen Schluss sei sie gekommen, weil sie die Verbundenheit der beiden Verträge lediglich unter wirtschaftlichen Aspekten geprüft habe. Ein solches Verständnis von