Dieses Recht hätte ihr ermöglicht, einen anderen Totalunternehmer mit der Ausführung zu beauftragen, den Bau zu einem anderen Zeitpunkt fertig zu stellen, oder sogar einen anderen als den geplanten Bau zu erstellen. Die im Kündigungsfall gemäss Ziff. 6.1 zu bezahlende Summe von CHF 391'000.00 stelle dabei nicht eine Konventionalstrafe, sondern eine Entschädigung für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit dar, welche projektbezogen auch von einem anderen TU-Unternehmer hätte verwendet werden können. Ein Vertrag über eine schlüsselfertige Baute sehe typischerweise kein solches Kündigungsrecht vor.