4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Ziff. 4 des von ihr übernommenen TU-Vertrages sehe ausdrücklich ein Kündigungsrecht bis zur Vollendung der Ausführungsarbeiten vor. Dieses Recht hätte ihr ermöglicht, einen anderen Totalunternehmer mit der Ausführung zu beauftragen, den Bau zu einem anderen Zeitpunkt fertig zu stellen, oder sogar einen anderen als den geplanten Bau zu erstellen.