Eine Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn ist beispielsweise vorzunehmen, wenn auf dem Kaufgrundstück bereits vor der Handänderung eine Baubewilligung erteilt worden ist, und der Käufer mit dem als Generalunternehmer auftretenden Dritten einen Werkvertrag abschliesst nach Massgabe der bereits bewilligten Pläne (Ziff. 3 Bst. c der Änderung vom 28. April 1997 des Kreisschreibens der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 15. April 1986). Als Indizien für die gegenseitige Abhängigkeit kommen neben den Umständen des Vertragsschlusses auch Absprachen oder gleichgerichtete Interessen von den Verkäufern und Werkunternehmen in Frage (vgl. MARTIN STEINER, Die neuere Praxis