2. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin gehen fälschlicherweise davon aus, dass für die ZPP „Zonenplan B.-Strasse 10-20“ eine ÜO bestehe. Tatsächlich setzt das Bauen in einer ZPP grundsätzlich eine rechtskräftige ÜO voraus (Art. 93 Abs. 1 BauG). Wenn aber die Festlegungen der Grundordnung und gegebenenfalls die Richtlinien eingehalten werden, kann die Gemeindebehörde auf den Erlass der ÜO verzichten, wenn ein Vorhaben das Ergebnis eines Projektwettbewerbs ist, der nach den Regeln des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins durchgeführt wurde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG). Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt.