2. Es sei die Handänderungssteuer nur auf dem Kaufpreis von gesamthaft Fr. 93'500'000.- gemäss beurkundetem Kaufvertrag zu erheben, ohne Berücksichtigung des Werkpreises für die noch zu erstellenden Wohnbauten mit einer Werklohnsumme im Betrag von Fr. 15'995'816.- - unter Kosten- und Entschädigungsfolge D. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 an ihren Anträgen fest.