1. Es sei die mit Einspracheverfügung vom 27. September 2007 bestätigte Veranlagungsverfügung des Kreisgrundbuchamtes vom 14. August 2007 in der rubrizierten Angelegenheit aufzuheben unter Rückerstattung der unter Vorbehalt einbezahlten Handänderungssteuern und Verzugzinse, zusätzlich Zins ab 3. September 2007 auf diesem Betrag.