3 Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamtes erhebt die Z. AG, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar H., mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) mit folgenden Rechtsbegehren: