B. Mit Eingabe vom 13. September 2007 erhob die Z. AG, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar H., Einsprache gegen die Verfügung des Grundbuchamtes. Sie beantragte im Wesentlichen, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben und die Handänderungssteuer sei lediglich auf dem Kaufpreis von CHF 93'500'000.- zu erheben. Mit Einspracheverfügung vom 27. September 2007 bestätigte das Grundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 14. August 2007. C.