Der verurkundende Notar H. deklarierte als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer den vereinbarten Kaufpreis in der Höhe von CHF 93'500'000.-. Der sich daraus ergebende Steuerbetrag von CHF 1'683'000.- (1,8 %) wurde einbezahlt. Am 14. August 2007 veranlagte das Kreisgrundbuchamt (nachfolgend: Grundbuchamt) die Handänderungssteuer demgegenüber auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 109'495'816.- (Kaufpreis und pauschaler Werkpreis gemäss Ziff. 6.1 des TU-Vertrages in der Höhe von CHF 15'995'816.-) und verlangte die Nachzahlung von CHF 287'924.70.