b Es ist immer dann vom Erwerb einer zukünftigen, schlüsselfertigen Baute auszugehen, wenn das Geschäft im Ergebnis, d.h. gemäss seinem wirtschaftlichen Gehalt, dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt (E. 3.3). c Im vorliegenden Fall stand die Übereignung des Wohnbauteils und nicht dessen Herstellung im Vordergrund. Der Wille der Vertragsparteien war darauf ausgerichtet, der Käuferin eine schlüsselfertige Baute nach Massgabe der Gesamtbaubewilligung zu übertragen. Die Gebäudevollendung konnte von der Käuferin denn auch nicht massgeblich beeinflusst werden. Impôts sur les mutations dans le cas de constructions vendues clés en main