a Bei Handänderungen von Grundstücken ist eine Handänderungssteuer zu entrichten. Dabei wird die Steuer aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückserwerb bemessen. Bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit erworben wird, ist die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen (E. 3.1).