1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Handänderungssteuer wird in Abänderung der Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 25. Juli 2007 auf Fr. 65'160.00 festgesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Kreisgrundbuchamt hat der X. AG für das Beschwerdeverfahren vor der Jus- tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 3'519.00 zu bezahlen. 7