SR 641.20) grundsätzlich die ihm bezahlten Mehrwertsteuern als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen. Dass sie ausnahmsweise für die anwaltliche Leistung nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird nicht geltend gemacht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden deshalb das Honorar auf Fr. 3'480.00 und die Auslagen auf Fr. 39.00 festgesetzt. Die ebenfalls geltend gemachten Mehrwertsteuern sind nicht zu ersetzen. Der vom Kreisgrundbuchamt geschuldete Parteikostenersatz beträgt somit insgesamt Fr. 3'519.00. 6 Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: