Das Kreisgrundbuchamt hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor der JGK zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Zur Kostennote von B. ist zu bemerken, dass für das Einspracheverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben ihres Vertreters vom 16. Mai 2008 selber mehrwertsteuerpflichtig und kann gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) grundsätzlich die ihm bezahlten Mehrwertsteuern als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen.