4. Zusammengefasst gelangt die JGK zum Schluss, dass die Kosten für das Planungsergebnis im konkreten Fall einen nichtliegenschaftlichen Wert darstellen, weshalb die Handänderungssteuer gestützt auf Art. 6 HPG lediglich auf dem Kaufpreis für das Baugrundstück zu veranlagen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten erhoben.