berbauen lassen will. Mit dem Kaufvertrag wurde weder ein Werkvertrag abge- 5 schlossen noch besteht eine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen. Mit der Handänderungssteuer soll im Übrigen der Rechtsverkehr, d.h. die Handänderung von Grundstücken, erfasst werden. Es erscheint daher als unsachgemäss, eine von der Beschwerdeführerin umzusetzende zukünftige Wertvermehrung ihres Grundstücks mit der Handänderungssteuer zu belasten. Dies selbst dann, wenn die Übernahme der Planungskosten eine unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen sein sollte.