3.4 Der Baubeginn des von der Beschwerdeführerin übernommenen Projekts Z. ist zweifellos nicht vor der Handänderung erfolgt. Der Kaufpreis für das Planungsergebnis ist demzufolge eine Gegenleistung für einen nichtliegenschaftlichen Wert und unterliegt daher der Handänderungssteuer grundsätzlich nicht. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise lässt sich auch nicht sagen, das Geschäft komme im Ergebnis dem Kauf einer zukünftigen unbeweglichen Sache gleich. Ein Vertragsverbund, welcher darauf abzielt, der Beschwerdeführerin das Eigentum an einer schlüsselfertigen Baute zu verschaffen, liegt schon deshalb nicht vor, weil sie frei ist, ob, wann und vom wem sie ihr Grundstück ü-