HPG zu lesen. Planunterlagen für die zukünftige Ausführung von Bauprojekten stellen weder Bestandteil noch Zugehör eines Grundstücks dar. Erst mit dem Baubeginn wird ein unmittelbarer zivilrechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstück geschaffen, der sowohl im Bereich der Grundstückgewinnsteuer wie auch im Handänderungssteuerrecht den Übergang zum liegenschaftlichen Wert bewirkt. Planungskosten sind deshalb grundsätzlich nicht steuerpflichtig, wenn der Baubeginn im Zeitpunkt der Handänderung gestützt auf das betreffende Projekt noch nicht erfolgt ist. Nicht entscheidend ist der Baubeginn dagegen bei der Annahme des Kaufs einer zukünftigen unbeweglichen Sache gemäss Art.