3.3 Mit der Anpassung des Kreisschreibens an die neue Veranlagungspraxis beim Kauf einer künftigen Sache (vgl. BN 1999 S. 81 ff.) wurde gleichzeitig auf die oben dargelegte Präzisierung verzichtet und nur noch festgehalten, als liegenschaftlich und somit steuerpflichtig würden namentlich Planungskosten gelten (Ziff. 3 g des Kreisschreibens). Daraus kann jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, Planungskosten seien nun generell als liegenschaftliche Werte steuerlich zu erfassen. Ziff. 3 g des Kreisschreibens ist vielmehr im Zusammenhang mit Art. 6 und Art. 6a HPG zu lesen.