4 gestützt auf das betreffende Projekt im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits erfolgt war. Dazu wurde argumentiert, die Handänderungssteuer werde aufgrund aller vermögenswerten Gegenleistungen des Erwerbers für die Übertragung des Grundstücks einschliesslich der Zugehör bemessen. Planungsunterlagen für die zukünftige Ausführung von Bauprojekten stellten jedoch weder Bestandteil noch Zugehör eines Grundstücks dar. Die Gegenleistung für mitübernommene Bauprojekte sei demzufolge eine Entschädigung für einen nichtliegenschaftlichen Wert und unterliege daher der Handänderungssteuer grundsätzlich nicht. Erst im Zuge der Realisierung gehe das Bauprojekt (bzw. die Planungsun-