3.2 Vor der Änderung des Kreisschreibens vom 28. April 1997 galten Planungskosten als liegenschaftlich und somit steuerpflichtig, sofern der Baubeginn gestützt auf das betreffende Projekt bereits erfolgt war. In diesem Fall waren sie voll anzurechnen. Keine Steuerpflicht lag dagegen vor, wenn der Baubeginn im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch nicht erfolgt war, oder Entschädigungen für nicht realisierte oder realisierbare Projekte bezahlt wurden (vgl. Ziff. 3 e in der ursprünglichen Fassung des Kreisschreibens). Planungskosten unterlagen somit ausdrücklich nur dann der Handänderungssteuer, wenn der Baubeginn