Streitig ist, ob der von der Beschwerdeführerin für das Planungsergebnis bezahlte Kaufpreis Teil der in Art. 6 HPG erwähnten vermögensrechtlichen Leistung für das Grundstück bildet. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Ziff. 3 g des Kreisschreibens die Kosten für das Planungsergebnis als steuerpflichtig erklärt. Anders als in Ziff. 3 e in der ursprünglichen Fassung des Kreisschreibens seien Planungskosten unabhängig vom Baubeginn als liegenschaftliche Werte steuerlich zu erfassen. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, Planungskosten stellten vor Baubeginn keine liegenschaftlichen Werte dar.