2.2 Da die Steuer von der Gegenleistung für das Grundstück zu entrichten ist, sind gemäss dem Kreisschreiben (Ziff. 3 g) nur liegenschaftliche Werte steuerpflichtig. Dabei sind die nötigen Angaben vom Steuerpflichtigen selbst zu liefern. Als liegenschaftlich und somit steuerpflichtig gelten namentlich folgende Werte: - Inkonvenienzentschädigungen; - Sonderentschädigungen für die Errichtung von eingetragenen dinglichen Rechten; - Separate Entschädigungen für Apparate, Cheminées, Bäume usw., sofern diese Gegenstände im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits Bestandteilscharakter aufweisen; - Erschliessungskosten;