2. 2.1 Bei Handänderungen von Grundstücken ist dem Kanton eine Steuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 5 HPG). Die Steuer wird aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die die Erwerberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat (Art. 6 HPG).