Die Handänderungssteuer bemesse sich wie die Grundstückgewinnsteuer auf dem Wert des handändernden Objekts und orientiere sich am Akzessionsprinzip. Daher würden Planungskosten, solange mit den entsprechenden Bauarbeiten noch nicht begonnen worden sei, unter Mobiliar fallen und dürften im konkreten Fall nicht besteuert werden. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 19. September 2007 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 an ihren Anträgen fest. 2 Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.