auf angefangene Bauwerke. Dabei sei die Besteuerung in Abkehr vom Akzessionsprinzip ausnahmsweise dann zugelassen, wenn seitens der Käuferschaft nicht die Erstellung eines Werkes in eigener Regie im Vordergrund stehe, sondern der Kauf einer zukünftigen Sache. Diese gesetzliche Ordnung sei abschliessend. Weisungen der JGK hätten sich dieser Ordnung zu unterstellen. Der Begriff des liegenschaftlichen Werts sei gleich zu definieren wie im Recht der Grundstückgewinnsteuer. Die Handänderungssteuer bemesse sich wie die Grundstückgewinnsteuer auf dem Wert des handändernden Objekts und orientiere sich am Akzessionsprinzip.